Nachzahlung Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 erfreulicherweise entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest,

dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der KAE bereits mit einem modifizierten Abrechnungsformular berücksichtigt.

Rückwirkender Anspruch

Für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, wird auf Gesuch hin der rückwirkende Anspruch auf KAE von den Arbeitslosenkassen neu überprüft. Ihr Betrieb muss dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen. Falls Ihr Betrieb auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten hat, sind jedoch aufgrund solcher KAE-Nachzahlungen bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen unter Umständen nachträgliche Reduktionen und Rückzahlungen der Betriebe möglich. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich vorab informieren.

Bitte nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, falls Sie sich in dieser Angelegenheit mit uns beraten oder unsere Unterstützung in Anspruch nehmen möchten.